
Anreicherung von Wein-Nebenprodukten bleibt untersagt
Es ist gängige Praxis in der Abfindungsbrennerei, dass Nebenprodukte aus dem Weinbau, wie Weinhefe und Trester, trotz Anreicherung im Zuge der Weinherstellung zu Destillaten verarbeitet werden. Ein Schreiben der Generalzolldirektion aus dem August wertete diese Übung als unerlaubte Zuckerung. Die Verbände, mit Unterstützung aus der Politik, liefen dagegen Sturm – anscheinend mit Erfolg.
von Redaktion Quelle Redaktion Kleinbrennerei erschienen am 25.10.2024Der Bundesverband der Klein- und Obstbrenner erhielt Mitte Oktober von der Generalzolldirektion ein Schreiben, in dem es heißt:
„Die Rohstoffe Traubenweinhefe (THD - lfd. Nr. 104 der Rohstoffliste), Traubenweinrückstände (Trester, TTD – lfd. Nr. 105 der Rohstoffliste) und das Gemisch aus Traubenweintrester und Traubenweinhefe 80/20 (TTG – lfd. Nr. 106 der Rohstoffliste) sind Nebenprodukte der Weinproduktion. Bei diesen Rohstoffen ist die Anreicherung bereits nach dem Weingesetz unzulässig. Stammen diese Rohstoffe jedoch aus einem Weinherstellungsprozess, in dessen Rahmen weinrechtlich zulässig ein Saccharosezusatz erfolgte, bestehen bei der anschließenden Verarbeitung dieser Rohstoffe sowie des Rohstoffs Traubenwein (IWE – lfd. Nr. 103 der Rohstoffliste) in einer Abfindungsbrennerei keine Bedenken.“
Zuckerung war und bleibt verboten
Es scheint jedoch vorgekommen zu sein, dass Abfindungsbrenner Trester oder Weinhefe vor einer Destillation absichtlich gezuckert haben, um eine höhere Alkoholausbeute zu erzielen. Diese Zuckerung war schon immer verboten und bleibt es auch. Daher heißt es weiter im Schreiben:
„Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass eine Verarbeitung jeglicher Erzeugnisse aus dem Weinbau in Abfindungsbrennereien ausschließlich ungezuckert erfolgen darf. Dies gilt auch für die Rohstoffe Weintrauben (WET - lfd. Nr. 101 der Rohstoffliste) und Traubenmost/-saft (TAS - lfd. Nr. 102 der Rohstoffliste), wenn diesen im Rahmen einer an sich weinrechtlich zulässigen Anreicherung Saccharose zugesetzt wird, anschließend aber aus diesen Rohstoffen kein Wein hergestellt wird, sondern ihre Destillation erfolgen soll.“
Damit ist der Streit beigelegt und der alte bis Ende 2017 geltende branntweinmonopolrechtliche sowie der seit 2018 geltende alkoholsteuerrechtliche Status quo vorerst wiederhergestellt.
Im Übrigen ist es auch nach der europäischen Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 unzulässig, Wein, Traubenmaische oder Traubenmost, Trester oder Weinhefe vor der Destillation zu zuckern, um daraus die entsprechend definierten Brände (Weinbrand, Traubenbrand, Tresterbrand oder Weinhefebrand) herzustellen.
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