
Mindestlohn: Das gilt ab Januar
Verlässlich bringt der Jahreswechsel zahlreiche Gesetzesänderungen. Eine mit gravierenden Folgen für die Landwirtschaft ist die Neuregelung des Mindestlohns. Ecovis, unser Partner in Steuerfragen, erklärt, was sie für die Praxis im Weingut bedeutet.
von Redaktion Quelle Evovis erschienen am 18.11.2025Zum 1. Januar 2026 wird der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn erneut angehoben, die Steigerung erfolgt in drei Schritten bis 2027. Für das Jahr 2025 lag der Mindestlohn bei 12,82 Euro, 2026 liegt er bei 13,90 Euro, 2027 wird er auf 14,60 Euro angehoben (Geltungsdauer jeweils von Neujahr bis Silvester). Für monatliche oder jährliche Festvergütungen sowie bei Akkord- und Stücklöhnen ist der Stundenlohn durch Berechnung zu ermitteln. Der ermittelte Stundenlohn darf in keinem Fall den Mindestlohn unterschreiten.
Wo gilt der neue Mindestlohn? Der Mindestlohn gilt für Beschäftigungsorte in Deutschland – unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer hat oder wo sich sein Wohnsitz befindet. Der Unternehmenssitz des Arbeitgebers ist ebenfalls ohne Bedeutung. Somit fallen auch Grenzgänger, Wanderarbeiter und Saisonarbeitskräfte unter die Regelungen.
- Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen ihrer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Studiums absolvieren
- Freiwillige Praktika während Studium oder Ausbildung sind für drei Monate ausgenommen. Es darf aber zuvor nicht bereits ein Praktikumsverhältnis mit dem Unternehmen bestanden haben.
- Freiwillige Praktika zur Berufsorientierung oder Orientierung der Studienwahl sind ebenfalls für bis zu drei Monate vom Mindestlohn befreit.
- Personen unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildende (Achtung, seit 1.1.2020 gelten Mindestausbildungsvergütungen), Ehrenamtliche, Langzeitarbeitslose (in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung)
Für Praktikanten muss bereits vor Aufnahme der Tätigkeit ein schriftlicher Praktikumsvertrag unterzeichnet sein. Zusätzlich müssen bei Praktikanten entsprechende Nachweise der Hochschule zu den Lohnunterlagen genommen werden (z. B. Studien-/Ausbildungsordnung, Immatrikulationsbescheinigung).
Welchen Einfluss hat der neue Mindestlohn auf bestehende Tarifverträge? Sehen Tarifverträge einen niedrigeren Tarifmindestlohn als den gesetzlichen Mindestlohn vor, so gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro. Gibt es eine Dokumentationspflicht? Besondere Aufzeichnungspflichten fordert das Mindestlohngesetz für alle Minijobs und kurzfristig Beschäftigten (Ausnahme: Minijobs im Privathaushalt) und darüber hinaus für alle Arbeitnehmer u.a. in dem Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe. Der Arbeitgeber hat Beginn und Ende sowie Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen spätestens zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages beim Arbeitgeber vorliegen. Sie sollten mindestens zwei, besser vier Jahre aufbewahrt werden. Durch die Mindestlohn-Dokumentationspflichten-Verordnung wurden die Aufzeichnungspflichten für Personen mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn über 4.461 Euro bzw. 2.974 Euro (seit 2025) (bei mindestens vollen 12 Monaten) und für bestimmte Familienangehörige gelockert. Die Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen bleiben vom MiLoG unberührt. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Zudem bestehen für bestimmte Branchen Aufzeichnungspflichten nach Arbeitnehmerentsendegesetz. Gilt der Mindestlohn auch für Überstunden? Die Unterschreitung des Mindestlohns durch Überstunden ist dann möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag schriftlich ein MiLoG-Arbeitszeitkonto vereinbart haben. Überstunden, durch welche der Mindestlohn unterschritten wird, müssen dann auf dieses Arbeitszeitkonto eingestellt werden und innerhalb von zwölf Monaten durch bezahlten Freizeitausgleich oder durch die Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden. Zudem dürfen die monatlich eingestellten Stunden 50 Prozent der monatlich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. Wer haftet bei Verstößen? Auftraggeber haften bei Werk- und Dienstleistungsverträgen verschuldensunabhängig auch dafür, dass ihre Auftragnehmer und deren Nachunternehmer ihren Mitarbeitern den Mindestlohn bezahlen. Es sollte daher stets eine sorgfältige Prüfung bei der Beauftragung von Subunternehmen erfolgen. Zudem ist es ratsam, vom Auftragnehmer eine Bestätigung der Zahlung des Mindestlohns sowie eine Freistellungserklärung einzuholen. Wie teuer wird’s, wenn ich mich nicht an die neuen Regeln halte? Das Nichtbeachten der Mindestlohnregelung oder Aufzeichnungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Für Verstöße gegen die Zahlung des Mindestlohns können Bußgelder bis 500.000 Euro verhängt werden. Zusätzlich kann es zu Bußgeld- und Strafverfahren aufgrund von nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen kommen. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten können zu Bußgeldern bis 30.000 Euro führen. Bei Bußgeldern von mehr als 2.500 Euro kann zudem der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgen.








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