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Gericht weist Klage ab

Apollofalter verliert gegen Pflanzenschutz

Trotz Kritik von Umweltschützern dürfen Pflanzenschutzmittel in den Moselsteillagen weiterhin per Hubschrauber ausgebracht werden. Der Mosel-Apollofalter spielt dabei keine ausschlaggebende Rolle – das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. 

von Redaktion Quelle MWVLW, RLP erschienen am 24.06.2025
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Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat den Antrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln per Hubschrauber in den Moselsteillagen, in denen der Moselapollofalter heimisch ist, abgewiesen. Das hat das VG Koblenz beschlossen. Die Rheinland-Pfälzische Weinbauministerin Daniela Schmitt begrüßt die Entscheidung des Gerichts.

„Ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln würde der Steillagenweinbau an der Mosel zum Erliegen kommen. Ich begrüße die Entscheidung des Verwaltungsgerichts daher außerordentlich. Damit ist ein wichtiger Etappensieg für den Erhalt des Steillagenweinbaus und die Winzerinnen und Winzer an der Mosel erreicht“, sagte Weinbauministerin Daniela Schmitt, die sich intensiv für die Erlaubnis der Spritzungen eingesetzt hatte.

Die DUH hatte gegen das Land und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln aus der Luft in den Moselapollofaltergebieten einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Das Land konnte erfolgreich begründen, dass die pflanzenschutzrechtlichen und naturschutzfachlichen Erfordernisse eingehalten wurden.

Das VG Koblenz hat den Antrag per Eilentscheidung abgewiesen. Somit dürfen die Spritzungen mittels Hubschrauber für das Jahr 2025 weiter fortgesetzt werden.

Hintergrund

Rheinland-Pfalz steht für den Erhalt des Moselapollo sowie für den Erhalt des Steillagenweinbaus. Beides bedingt sich gegenseitig. So ist der Erhalt des Moselapollo nur in Verbindung mit dem Erhalt geeigneter Lebensraumhabitate möglich. Dazu zählt insbesondere der Weinbau in Steil- und Steilstlagen.

Der Weinbau sorgt für die Offenhaltung der Hanglandschaft, Pflege von Weinbergsmauern und -terrassen und deren Vernetzung mit vorhandenen Felsstrukturen, verhindert eine Verbuschung und dient gleichzeitig dem Erhalt von geeigneten Futterpflanzen wie „Weißer Fetthenne“ und „Flockenblume“.  Ohne die Bewirtschaftung der Weinberge käme es zu großräumigen Verbuschungen, womit auch dem Moselapollo sein Habitat genommen würde.

Die Anwendung von Fungiziden aus der Luft im Steillagenweinbau zum Schutz der Weinberge vor Pilzkrankheiten ist generell nur im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung in definierten Flächen möglich. Diese muss jährlich neu beantragt und genehmigt werden.

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